POR-Reifen fallen nicht in den Geltungsbereich der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung 1222/2009 und wird in der UN-Verordnung Nr. 117 bestätigt.
Die Richtlinie der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung 1222/2009 zur Reifenkennzeichnung besagt, dass POR-Reifen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung 1222/2009 fallen. Der Grund dafür ist, dass POR-Reifen speziell so konstruiert sind, dass sie außergewöhnliche Haftungseigenschaften unter schlechten Bedingungen und in jedem Gelände erreichen, was es ihnen nicht erlaubt, die gesetzlichen Schwellenwerte und signifikante Einstufungsniveaus zu erfüllen.
In der UN-Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNEVE) – einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstands [2016/1350] – wird festgestellt, dass POR-Reifen von der EU-Reifenkennzeichnungsverordnung 1222/2009 ausgenommen sind.
In Deutschland sind POR-Reifen von den 3PMSF-Anforderungen, die in der UN-Regelung Nr. 117 festgelegt sind, ausgenommen.
Die Deutsche Winterreifengesetzgebung StV22/7341.1/40-00 Nr. 157 Erläuterungen zu technischen Anforderungen an Winterreifen für Spezialfahrzeuge, erklärte in den Erläuterungen zu den technischen Anforderungen an Winterreifen für Spezialfahrzeuge, dass POR-Reifen von den 3PMSF-Anforderungen ausgenommen sind. Darin wird Folgendes erwähnt:
Für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Mobilkrane, geländegängige Lkw) sind Specialreifen erforderlich, für die bislang keine entsprechende Genehmigung für Winterreifen nach der UN-Regelung Nr. 117 erteilt werden kann, da diese Reifen entweder auf Grund ihrer Eigenschaften (z.B. Größe, Bestimmung) nicht deren Anwendungsbereich der UN-Regelung 117 unterliegen oder da es auf Grund der Reifengröße (z.B. Reifen für schwere Mobilkrane) derzeit keine Testmöglichkeiten gibt. Dies betrifft im Wesentlichen Reifen mit der Kennzeichnung POR (professional Off-Road) und MPT (Multi Purpos Tire). Aus diesem Grund wurde für die betroffenen Fahrzeuge, für die keine entsprechenden Reifen mit der erforderlichen Alpine-Kennzeichnung verfügbar sind, bereits mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur :Änderung Straßenverkehrsrechliche Vorschriften in „2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 StVO“ eine entsprechende Ausnahme von der situativen Winterreifenpflicht formuliert.